Sachverständige
im Familienrecht
Begutachtung
Die zentrale Aufgabe der Sachverständigenbegutachtung liegt darin, im Konflikt der Eltern, die ihre Sache (Anträge zur elterlichen Sorge und/oder zum Umgang, wie z.B. die Kontaktregelung gestaltet werden soll) vor Gericht getragen haben – das Kind mit seinen Bedürfnissen wieder in den Mittelpunkt zu rücken, die Eltern bei der Wiederherstellung ihrer Verantwortung und Handlungsfähigkeit zu unterstützen und bestenfalls ein elterliches Einvernehmen zu erreichen. Der Gesetzgeber hat dieses Ziel in §163 Abs. 2 FamFG verankert.
Vor dem Familiengericht geht es nicht – wie in anderen Rechtsbereichen – um Gewinner oder Verlierer, sondern darum, dem Kind in dieser Situation die seinem Wohl am besten entsprechende Entwicklung zu ermöglichen. Ein Kind ist keine ‚Sache’ und die leiblichen Eltern sind nicht austauschbar. Sie bleiben für dieses Kind ein Leben lang die Eltern – auch nach einer Trennung. Das gilt auch bei einer manchmal notwendigen Fremdunterbringung des Kindes.
Neben den Verfahren zur elterlichen Sorge und des Umgangs (§§1626,1671, 1684 BGB) - z.B. den Lebensmittelpunkt des Kindes, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge betreffend oder die Kontaktregelung des Kindes bei getrennt lebenden Eltern oder bei Kindern, die nicht in ihrer Familie leben - beschäftige ich mich mit Kindeswohlgefährdung und Erziehungsfähigkeit (§ 1666 BGB) und der Rückführung von Kindern, die zu einem früheren Zeitpunkt aus der Familie genommen wurden (§1632 BGB).
Ich arbeite nach höchsten fachlichen Standards, bilde mich fortwährend weiter und studiere die jeweils aktuelle Fachliteratur. Zudem stehe ich in ständiger Supervision und Intervision.
Durch spezifische Kompetenz in der empirisch gestützten Bindungsdiagnostik besteht eine besondere Spezialisierung auf die Begutachtung von Säuglingen und Kleinkindern bei fraglicher Kindeswohlgefährdung.

Klassischer Ablauf einer Begutachtung
Nach dem Bestellen durch das Familiengericht erhalten Sie von mir ein Anschreiben und wir vereinbaren einen ersten Termin, welcher in der Regel bei Ihnen zu Hause stattfindet. Diese Fachgespräche führe ich einzeln mit den Elternteilen. Inhaltlich dreht es sich um ihre Familiensituation und deren Entwicklung sowie um Fragen, welche sich aus der Aktenanalyse ergeben haben und dem gerichtlichen Beweisbeschluss. Erst hiernach werde ich im Regelfall ihr Kind/ihre Kinder im Haushalt der Elternteile persönlich kennenlernen und anlässlich des Verfahrensgegenstandes – z.B. bei Verfahren zum Sorgerecht, Umgangsrecht – behutsam und altersgerecht die entsprechenden Kriterien ermitteln.
Je nach Alter des Kindes finden diese so genannten Explorationen im weiteren Verlauf auch außerhalb der elterlichen Wohnungen statt, auf dem Spielplatz, bei einem Spaziergang oder in der Eisdiele etc. Es kann für Kinder entlastend sein, nicht im Haushalt der Eltern über diese schwierigen Themen zu reden. Manchmal ist es auch sinnvoll, mit dem Kindergarten, der Schule, den Ärzten, den Therapeuten etc. zu sprechen. Dies geschieht natürlich nur mit Ihrem Einverständnis.
Nachdem diese ganzen Befunde erhoben wurden, schauen wir im Idealfall gemeinsam, welche Entwicklungsrichtung dem Wohl ihres Kindes am besten entspricht. Diese Maxime ist die zentrale Arbeitsaufgabe in familienrechtlichen Verfahren. Falls ein elterliches Einvernehmen nicht zustande kommt, teile ich die sich aus den Befunden ergebenen Empfehlungen dem Gericht mit.

Der Mensch schuldet dem Kind das Beste,
das er zu geben hat.
UNO-Deklaration zum Schutz des Kindes, 1959
Referenzen
Amtsgericht Bergisch-Gladbach
Amtsgericht Bochum
Amtsgericht Dortmund
Amtsgericht Euskirchen
Amtsgericht Hagen
Amtsgericht Hamm
Amtsgericht Iserlohn
Amtsgericht Lüdinghausen
Amtsgericht Lünen
Amtsgericht Menden
Amtsgericht Montabauer
Amtsgericht Recklinghausen
Amtsgericht Schwelm
Amtsgericht Siegburg
Amtsgericht Soest
Amtsgericht Warendorf
Amtsgericht Wetter/Ruhr
Amtsgericht Witten